Beerfurther Schwimmbad e.V.

Diese Satzung wurde beschlossen am 10.01.2023

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Beerfurther Schwimmbad e.V.“ Er hat seinen Sitz in 64385 Reichelsheim, Ortsteil Beerfurth. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Ziel und Zweck des Vereins – Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung und der Erhalt des Freibades Beerfurth und das dauerhafte Er- halten des Badebetriebes sowie die Förderung des (Schwimm)-Sports.

Insbesondere zählen hinzu:

  • Förderung des Anfängerschwimmens und des Schwimmunterrichts unter Einbezie- hung der Schulen und Kindertagesstätten
  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  • Förderung medizinisch physiologischer Tätigkeiten
  • Aus- und Fortbildung von Schwimmern, um der drohenden Gefahr des Todes durch Er- trinken entgegenzuwirken
  • Schaffung und Förderung aller notwendigen, dem Zweck des Vereins dienenden Ein- richtungen, insbesondere Erhaltung des früher öffentlich betriebenen Freibades Beer- furth zum Wohle der Allgemeinheit durch den Betrieb des Bades in Trägerschaft des Vereins
  • Förderung künstlerischer und kultureller Tätigkeiten und Veranstaltungen

 

§ 3 - Mittelverwendung

 

Der Verein ist selbstlos tätig, politisch und konfessionell neutral. Auch verfolgt er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten grundsätzlich keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen hiervon sind Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale).

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

 

Der Verein führt

  1. Erwachsene Mitglieder
  2. Jugendliche Mitglieder (bis zur vollendeten des Lebensjahr)
  3. Ehrenmitglieder
  4. Tagesmitglieder
  5. Fördernde Mitglieder
  6. Gewerbliche Mitglieder

Mitglied gem. § 4 (1) a) - d) kann jede natürliche Person werden. Zur Aufnahme eines jugendlichen Mitglieds ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen, wie z.B. Unternehmen oder Vereine, sowie sonstige Organisationen oder Gruppierungen werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Auf- nahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Antragsstellung erfolgt unter Nennung von Name, Vorname, Geburtsdatum, sowie Adresse.

Gegen einen schriftlich zu erteilenden ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller innerhalb eines Monats das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet abschlie- ßend.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (aktiv oder fördernd) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder können auf eigenen Antrag von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod

b) durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung zum Kalenderjahr unter Einhaltung der Dreimonatsfrist zu erfolgen hat

c) durch sofortigen Ausschluss seitens des Vorstandes:

    1. wegen unehrenhafter Handlung

    2. gegen vereinsschädigendem Verhalten

    3. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach ergangener Mahnung erfolgt.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.

Dem Auszuschließenden wird zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss wird dem Auszuschließenden per Einschreiben mitgeteilt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistun- gen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Die Gestaltung der Tagesmitgliedschaft wird durch die Nutzungs- und Gebührenordnung festgelegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen gem. § 4 entsprechend.

 

§ 5 - Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jah- resbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

Für die jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend. Bargeldlose Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge ist anzustreben.

Für Tagesmitgliedschaften ist der Beitrag vor dem Eintritt in das Schwimmbad in bar zu erheben.

Gebühren und Kosten für Beiträge, welche nicht abgebucht werden konnten, sind von dem Mitglied zu tragen, welches für die Entstehung der Gebühren verantwortlich ist.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, das Vereinsleben aktiv mitzugestalten sowie an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Ver- einszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Vereinsmitglieder haben Arbeitsstunden für die Erhaltung und den Betrieb des Schwimmbads zu leisten. Die Anzahl der Stunden wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7 - Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 - Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) Vorsitzender

b) Vorsitzender

c) Rechner

d) Schriftführer

e) Beisitzer

Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Rechner und der Schriftführer. Je zwei Personen des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam. Die Beisitzer, die aus insgesamt 8 Personen bestehen können, haben beratende Funktion und sollen die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung mit einer ebenfalls 2-jährigen Dauer gewählt. In besonderen Fällen kann der Vorstand Beisitzer von ihren Aufgaben entbinden und neue Beisitzer bestimmen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss der Vorstandschaft notwendig. Auf Antrag von min- destens 25% der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines Beisitzenden darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für die Beru- fung/Abberufung eines Beisitzenden einzuholen.

Der Vorstand bestimmt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Vereinsarbeit und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand verabschiedet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesen- den; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, davon mindestens 2 Personen des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind oder schriftlich zustimmen.

Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- ordnung geben.

Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 9 - Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1. Vorsit- zenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen zur Versammlung oder zur Satzungsänderung können per Post, E-Mail und/oder öffentlicher Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Reichelsheim „Reichelsheim aktuell“ erfolgen. Jedenfalls ist jedem Mitglied die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge können nur durch den zustimmenden Beschluss auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dies gilt auch für sogenannte

 

Dringlichkeitsanträge, nicht aber für Anträge auf Satzungsänderung oder für Anträge auf Auflösung des Vereins.

In der Mitgliederversammlung sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder stimmberechtigt, soweit diese volljährig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. Die Übertragung der Aus- übung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Tagesmitglieder sind hiervon ausge- nommen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberech- tigten Mitglieder zu fassen; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stim- men an.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, sobald mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberu- fen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.

Eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann auf mündlichen Antrag und mit der Zustimmung von mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden.

Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungs- leiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

Sollten die Satzungsbestimmungen durch mögliche Auflagen der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Erlangung der Gemeinnützigkeit Änderungen und Ergänzungen erfordern, ermächtigt die Mitglieder- versammlung den Vorstand, diese Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindes- tens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

 

§ 10 - Rechnungsprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mit Stimmmehrheit zwei Kassenprü- fer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig. Diese haben vor der Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, über die sie in der Mit- gliederversammlung Bericht zu erstatten haben.

Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbu- chung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßig- keit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 11- Vereinsauflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird.

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung bestellt dann zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwi- ckeln haben. Dies können auch die Mitglieder des bisherigen Vorstands sein.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vor- handene Vereinsvermögen an die Gemeinde Reichelsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Beerfurth zu verwenden hat.

§ 12 - Haftung

Die Haftung des Vereins für alle Handlungen oder Unterlassungen des Vorstandes, einzelner Mitglie- der des Vorstandes, oder verfassungsgemäß berufener Vertreter des Vorstandes im Zusammenhang

 

mit dem Betreiben des Schwimmbades, ist gegenüber Vereinsmitgliedern auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Das gleiche gilt für die im Rahmen des Betreibens des Schwimm- bades tätigen Personen/Erfüllungsgehilfen des Vereins.

Der Verein betreibt das Schwimmbad ohne Bademeister und/oder Aufsichtspersonen. Folglich sind für Mitglieder des Vereins jegliche Haftungsansprüche aufgrund des Fehlens eines Bade- meisters oder einer Aufsichtsperson ausgeschlossen. Die Nutzung des Schwimmbads erfolgt auf eigene Gefahr.

Eltern obliegt die Aufsichtspflicht über ihre Kinder.

 Unabhängig vom Verschulden (insbesondere hinsichtlich Aufsichtspflichten) haften Mitglieder für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer minderjährigen Kinder auf dem Schwimmbadgelände, soweit das Verhalten der Kinder bei unterstellter voller Einsichtsfähigkeit eine Haftung begründete.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

§ 13 - Datenschutz

 

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung, ihrer personenbezogenen Daten im Rah- men der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mit- glieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektroni- schen Medien zu.

 

§ 14 – Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.10.2022 beschlossen und auf rechtlichen Hinweis betreffend Eintragungsfähigkeit am 10.01.23 ergänzt. Die Satzung tritt am Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

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